Zuwanderungsgesetz
Am 01.01.05 ist das sogenannte Zuwanderungsgesetz (Aufenthaltsgesetz) in Kraft getreten, durch das fast das gesamte Ausländerrecht neu geregelt wird.
Das Zuwanderungsgesetz bringt für fast alle Menschen ohne deutschen Pass Veränderungen mit sich – für einige werden dies rechtliche Verbesserungen sein. Für eine Vielzahl der in Deutschland lebenden Ausländer kann es jedoch in unterschiedlichem Ausmaß zu Verschlechterungen der Rechtslage kommen.
Wegfall der Aufenthaltserlaubnis-EU, allerdings gelten weiterhin Beschränkungen für Angehörige der 10 neuen EU-Länder
Türkische Staatsangehörige mit Arbeitnehmerstatus: wenige Änderungen, da dies nur zum Teil Regelungsgegenstand des Zuwanderungsgesetz ist
erhalten eine einheitliche sog. Niederlassungserlaubnis (berechtigt nun auch zur selbständigen Tätigkeit ohne gesonderte Genehmigung), können zum Integrationskurs verpflichtet werden, genießen im Regelfall besonderen Ausweisungsschutz im Fall von Straftaten
Aufenthaltserlaubnis gilt bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit zweckgebunden fort, erhalten nur unter erschwerten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (Deutschkenntnisse, Nachweis von Zeiten versicherungspflichtiger Tätigkeit), können zum Integrationskurs verpflichtet werden, können Nachteile erleiden bei mangelnder Integration, benötigen ggf. die Zustimmung des Arbeitsamts zur Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (die Zustimmung berechtigt jedoch dann auch zur selbständigen Erwerbstätigkeit). Es können auch umfangreiche Maßnahmen zur Prüfung der Identität angeordnet werden
Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis: Aufenthaltsbefugnis gilt bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis fort. Befugnisinhaber erhalten nur unter erschwerten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (Deutschkenntnisse, Nachweis von Zeiten versicherungspflichtiger Tätigkeit), sonst wie vorstehend.
können mit weitreichenden Aufenthaltsbeschränkungen belegt werden, können unter Umständen nach 18 Monaten eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (wenn sie zuvor ihrer umfangreichen Mitwirkungspflicht nachgekommen sind und ohne eigenes Verschulden geduldet werden), können umfangreiche Maßnahmen zur Prüfung der Identität angeordnet werden
können sich nun auch auf geschlechtsspezifische/nichtstaatliche Verfolgung berufen (dazu ab 01.01.05 eine Frist von drei Monaten!), Asylanträge gelten automatisch für Kinder mit, die Berufung auf subjektive Nachfluchtgründe fällt weg, Abschiebungsandrohung aus dem Asylverfahren gilt zeitlich unbeschränkt, eingeschränkte Möglichkeit in einen anderen Aufenthalt zu wechseln
umfangreiche erweiterte Möglichkeiten des Entzuges einer Arbeitsgenehmigung, größerer Spielraum des Arbeitsamtes, die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zu versagen, Änderungen bei der Einbürgerung; umfangreiche Änderungen bei Datenspeicherung und Abbau von Datenschutz;
Diese Auflistung ist nicht vollständig und ersetzt nicht die individuelle Beratung!

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