Kann ich mich nach dem neuen Unterhaltsrecht überhaupt noch von meinem Mann trennen, weil ich sonst nicht, weiß wovon ich und die Kinder leben sollen?

Ab 1.1.2008 ist das Unterhaltsrecht neu geregelt worden. Grundsätzlich schuldet der andere Ehegatte nur noch Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahr des Kindes. Dadurch soll erreicht werden, dass auch eine Mutter, bei der die Kinder leben, nach der Scheidung prinzipiell wirtschaftlich für sich selbst sorgt. Überhaupt kann Ehefrau nicht mehr darauf vertrauen, dass der eheliche Lebensstandard durch die Unterhaltszahlungen auch langfristig gewährleistet ist. Diese Regelung hat große Verunsicherung hervorgerufen. Insbesondere bei Ehen, in denen sich die Ehepartner darauf geeinigt hatten, dass sich die Kindesmutter der Betreuung der Kinder widmete und ihre eigene Berufstätigkeit zurückstellte.

Auch im neuen Unterhaltsrecht ist der Ehemann verpflichtet, weiterhin Unterhalt für die Ehefrau zu zahlen, die viele Jahre Kinder betreut hat oder die vorübergehend aus dem Beruf ausgestiegen ist, und noch keinen adäquaten Arbeitsplatz gefunden hat. Unterhaltsansprüche gibt es auch, wenn das Wohl der Kinder die weitere Betreuung durch die Mutter erfordert. Auch besteht weiterhin ein Unterhaltsanspruch bei Krankheit und Alter.

Ehegattinnen, die sich seit langem der Kinderbetreuung widmen gehen auch im neuen Unterhaltsrecht nicht leer aus. Das Unterhaltsrecht enthält nämlich weiterhin eine sog. Billigkeitsklausel. Das bedeutet, die Kinder betreuende Ehegattin kann nur dann auf die eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn sie einen geeigneten Arbeitsplatz (der dem erlernten oder in der Ehe ausgeübten Beruf entspricht) gefunden hat und für das Kind eine geeignete Betreuungsstelle zur Verfügung steht. Wenn die Eheleute vor der Trennung, eine Betreuung auch des älteren Kindes durch die Mutter für erforderlich gehalten haben, muss dies im Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden. Da es für eine Frau, die seit Jahren nicht mehr in ihrem Beruf gearbeitet hat, sehr schwer ist, wieder Fuß zu fassen, wird dies auch im neuen Unterhaltsrecht berücksichtigt. Zumal sie sich erst auf die neue Rechtlage einstellen muss. Es kann daher nicht von ihr verlangt werden, dass sie sofort einen Arbeitsplatz findet. Ältere Ehefrauen finden schwer einen Arbeitsplatz, so dass auch hier noch Unterhaltsansprüche bestehen. Der Richter wird weiterhin darauf abstellen, ob die Ehegattin durch die Ehe Nachteile in ihrer beruflichen Laufbahn erlitten hat. Dies ist der Fall, wenn sie aus ihrem Beruf ausgestiegen ist oder nur Teilzeit gearbeitet hat und dies möglicherweise unter ihrer beruflichen Qualifikation.

Anders ist, dass sich das neue Unterhaltsrecht sich nicht mehr - wie früher- schematisch an dem Kindesalter oder den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen während der Ehe orientiert. Sondern es sind die spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gerade jetzt kommt es darauf an, dass die Rechtsanwältin die Gesichtspunkte, die zugunsten der Kinder betreuenden Ehefrau sprechen, gegenüber dem gegnerischen Rechtanwalt oder dem Gericht entsprechend darstellt.

Solange die Ehe noch intakt ist, sollte vorsorglich an den Abschluss eines Ehevertrages gedacht werden. Dort kann dann abweichend von dem Gesetz oder der zu diesem Problemkreis entwickelten Rechsprechung geregelt werden, ab wann für die Kindesmutter wieder Pflicht zur Erwerbstätigkeit und in welchem Umfang, besteht.

Fachanwältin für Familienrecht Doris Meisterernst, Souchaystr. 3, 60594 Frankfurt, Tel. 069/61093661

 

 

Startseite
Aktuelles
Büro Frankfurt
Büro Hanau

Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte

Was Sie schon immer wissen wollten...

Was kostet der gute Rat des Anwalts?

Surftipps
Impressum
E-Mail