Erste Rechtshilfeinformationen für Fußballfans
Einleitung
Was versteckt sich hinter polizeilichem, juristischem Sprachgebrauch – und gegen welche polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Maßnahmen kann ich mich wie wehren.
Im Folgenden möchten wir einen Überblick über relevante Begrifflichkeiten und verschiedene polizeiliche Maßnahmen geben, die sich am Spieltag (und später) gegen dich richten können.
Hierbei erklären wir, was die Polizei aufgrund welcher Rechtsgrundlage darf, welche Rechte du hast und auf was du achten musst.
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass unsere „Tipps“ eine konkrete individuelle anwaltliche Beratung, auf den konkreten Einzelfall gerichtet, nicht ersetzen können.
Begrifflichkeiten
Die Begrifflichkeiten erklären wir mit den einzelnen Maßnahmen, auf die wir euch hinweisen.
Ihr werdet es in der Regel mit folgenden Gesetzen zu tun haben.
StGB - Strafgesetzbuch; beschreibt Straftaten und welche Strafen drohen können (Geld-
oder Freiheitsstrafen)
StPO - Strafprozessordnung = Verfahrensrecht in Strafsachen
'
JGG - Jugendgerichtsgesetz = Rechtsordnung nur für Jugendliche und Heranwachsende, enthält die Regelungen, wie Jugendliche/Heranwachsende zu bestrafen
sind (anders als das Erwachsenenrecht).
VwGO taucht im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen auf und ist das Prozess-
recht in Verwaltungssachen (dazugehören die Art und Weise von polizeilichen
Maßnahmen; die Durchführung von Polizeieinsätzen).
PAG sog. Polizeiaufgabengesetze, die in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich
heißen, und die die Rechtsgrundlage der sog. „polizei-präventiven“ Maßnahmen
sind.
Körperliche Durchsuchung
Unter der Durchsuchung von Personen ist die Suche nach Gegenständen am Körper oder in den Kleidern dieser Person zu verstehen. Die Polizei darf eine Person sowohl zur Verhinderung zukünftiger als auch der Verfolgung begangener Straftaten durchsuchen. Eine Durchsuchung ist auch bei einer unverdächtigen Person zur Auffindung von Beweismitteln zulässig. Ermächtigungs-grundlagen enthalten die Polizeigesetze der Bundesländer und die Strafprozessordnung.
Gemeint sind Durchsuchungen, weil häufig bis in den Intimbereich durchsucht wird. Insbesondere bei der Aufnahme in den Polizeigewahrsam, auch wenn vorher schon die Polizei dich/deinen Körper genauestens „inspiziert“ hat.
Besonders gravierende Fälle sind den Fan-Beauftragten zu melden, eventuell in der Presse zu thematisieren, oder durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. im Wege eines Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen.
In allen Fällen empfehlen wir aber, vor irgendwelchen Maßnahmen anwaltlichen Rat einzuholen. Auch um das Kostenrisiko von Anfechtungsmaßnahmen abzuklären.
Hausdurchsuchung
Bei Verdacht einer Straftat kann auch deine Wohnung durchsucht werden. Wobei die Polizei sich auf die von dir genutzten Räumlichkeiten (auch Autos, Lagerräume etc.) zu beschränken hat, ggf. dürfen noch sog. Gemeinschaftsräume durchsucht werden.
Nicht aber auch Räume, die explizit Dritten gehören (Eltern; Geschwistern; WG-Mitgliedern).
Die Durchsuchung der Wohnung muss durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden.
Wenn die Polizei ohne richterlichen Beschluss im Wege der „Gefahr im Verzuge“ handelt, muss sich in der Akte eine Begründung finden, warum der Richter umgangen wurde.
Die Rechtmäßigkeit jeder Durchsuchungsmaßnahme kann noch nachträglich durch Gerichte und Obergerichte überprüft werden.
Platzverweis
Die Polizei kann (auch mündlich) zur Gefahrenabwehr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Eine derartige Verfügung erfordert eine Prognoseentscheidung, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat verüben wird.
Bloße Vermutungen reichen hierbei nicht aus.
Das Verbot kann gegenüber einzelnen Personen, aber auch als Allgemeinverfügung (bspw. durch eine Lautsprecherdurchsage) gegenüber einer Menschenmenge ausgesprochen werden.
Platzverweise können auch noch nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam ausgesprochen werden.
Platzverweise können rechtlich überprüft werden. Vor Ort ist kein Rechtsschutz möglich, da Platzverweise sofort zu vollziehen sind.
(Unterbindungs)Gewahrsam
Der Unterbindungsgewahrsam ist eine polizeiliche Zwangsmaßnahme für den Fall, dass für die Polizei "Tatsachen" die Annahme rechtfertigen, dass Personen Straftaten oder Ordnungswidrig- keiten begehen könnten. Dann können die betreffenden Personen festgenommen und inhaftiert werden und zwar bis zum Ende der vermeintlichen Gefährdung (z. B. eines Fußballspiels).
Das bedeutet, dass du noch keine Straftat/Ordnungswidrigkeit begangen haben musst, um deiner Freiheit beraubt zu werden. Allerdings muss diese polizeiliche Maßnahme unverzüglich durch einen Richter/eine Richterin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Eine nicht rechtzeitige richter-liche Vorführung oder Entlassung aus dem Gewahrsam kann zu einem Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung führen.
(Unterbindungs)Ingewahrsamnahme wird auch angewandt, um „Platzverbot/Platzverweis/ Platzverweisung“ durchzusetzen.
"Sicherheitsleistungen"
"Sicherheitsleistungen bei Bagatelldelikten" heißt, dass festgenommenen Personen Geld aus der Tasche genommen wird, um entweder die spätere Teilnahme am Strafverfahren sicherzustellen, oder aber das Geld für die Staatskasse einnehmen zu können für den Fall, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt bzw. das Strafverfahren gegen Zahlung genau dieses Geldbetrages eingestellt wird.
Beschleunigtes Verfahren = "Schneller“ Prozess - gegen " Randalierer"
Schnellverfahren ist das in der Strafprozessordnung (§ 317 ff StPO) geregelte beschleunigte Verfahren, kombiniert mit der Hauptverhandlungshaft. D.h. eine Verhaftung, die erfolgt, um eine zeitnahe Hauptverhandlung sicherzustellen. "Zeitnah" meint damit, dass innerhalb einer Woche über die erhobenen Vorwürfe vor Gericht verhandelt werden muss, ansonsten muss der Haftbefehl aufgehoben werden.
Beschleunigte Verfahren sollen nur dann durchgeführt werden, wenn die Beweislage einfach ist, wenn keine Zeugen benötigt werden und wenn keine Strafe droht, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Droht die Durchführung des beschleunigten Verfahrens, musst du dich auf jeden Fall anwaltlichen Beistands bedienen. Bei Inhaftierung hast du einen gesetzlichen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin. Wenn du keine Nummer von einem/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin weißt, dann müssen dir die Polizei oder der Haftrichter die Nummer von dem/der örtlichen "Rechtsanwalt/Rechtsanwältin - Notdienst in Strafsachen" geben. In der Regel sind das Anwälte der örtlichen Anwaltsvereine, die im Strafrecht spezialisiert sind.
Gewahrsamsnahme zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung
Die Gewahrsamsnahme zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung ist unzulässig, wenn du dich bereits am Festnahmeort ordnungsgemäß ausweisen konntest. In einem solchen Fall hast du sogar das Bundesverfassungsgericht auf deiner Seite (Beschluss des VerfG vom 08.03.2011 BvR 47/05).
Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung)
Eine ED-Behandlung einer schwerwiegender Eingriff in deine persönlichen Rechte.
Mittlerweile ist es allerdings fast die Regel, dass im Anschluss an eine Festnahme oder im Zusammenhang mit Vorladungen zur Vernehmung bei der Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt.
Es gibt zwei verschiedene Rechtsbereiche, in denen es um eine ED-Behandlung gehen kann. Zum einen im Polizeirecht, zum anderen im Strafrecht. Im Polizeirecht geht es um die Prognose, ob zukünftig von dir Arges zu erwarten ist. Im Strafrecht geht um die Ermittlungen zu einer konkreten Straftat.
In der Praxis wird die Polizei (versuchen), die ED-Behandlung durch(zu)setzen, ohne dir eine Interventionsmöglichkeit zu geben. Wenn sich die Polizei rechtsstaatlich verhält, musst du, bevor die Maßnahme erfolgt, „rechtliches Gehör“ gewährt bekommen. D.h. du musst eine schriftliche Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bekommen, aus der du ersehen kannst, ob die Vorladung zur ED-Behandlung im Zusammenhang mit der Aufklärung einer Straftat steht, oder ob es um Polizeirecht geht. Außerdem muss dir Zeit eingeräumt werden, um anwaltlichen Rechtsrat einzuholen. Und, wenn es um eine polizeirechtliche ED-Behandlung geht, musst du eine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Rechtsmittel heißt, dass du darauf hingewiesen werden musst, dass du gegen die Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt) Rechtsmittel einlegen kannst. In einigen Bundesländern kann die Anordnung (noch) durch einen verwaltungsrechtlichen Widerspruch angefochten werden. In anderen Bundesländern ist die Anfechtung nur durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Beide Male hat das Rechtsmittel „aufschiebende Wirkung“.
Erfolgt eine überfallartige erkennungsdienstliche Behandlung, kann dieses Verhalten der Polizei durch Gerichte und im Wege der Dienstaufsicht überprüft werden.
Eine Vorladung zur ED-Behandlung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren kann durch einen Antrag "auf gerichtliche Entscheidung" nach § 98 II SPO durch das Amtsgericht angefochten werden.
In beiden Fällen der ED-Behandlung solltest du dir Rechtsrat einholen. Zum einen wegen der vielfältigen weitreichenden Konsequenzen einer ED-Behandlung, zum anderen um unnütze Verfahrenskosten zu vermeiden, wenn an der Rechtmäßigkeit der ED-Behandlung nicht zu rütteln ist.
Bei der ED-Behandlung geht es um die Gewinnung von personenbezogenen Informationen, die - einmal in die polizeilichen Informationssysteme integriert - im Zweifel dort nicht mehr zu löschen sind. D.h. bei der ED-Behandlung musst du darauf achten, über die eigentliche Maßnahme hinaus (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Anfertigen von Bilder zur digitalen Verarbeitung) keine weiteren Informationen an die Polizei weiterzugegeben. Die Polizei erfragt sehr viele personenbezogene Informationen (zu deiner eigenen Person, zu Geschwistern, Eltern, auch familiären wirtschaftlichen Verhältnissen, Sprachkenntnissen, sonstige persönliche Merkmale wie Tatoos, Piercings, Narben etc). Es muss im Rahmen der ED-Behandlung keine einzige Frage beantwortet werden. Es besteht auch keine Mitwirkungspflicht – nur eine Duldungspflicht.
Bei der ED-Behandlung besteht das Problem der zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahme durch die Polizei und der Gefahr eines Verfahrens wegen Widerstands, wenn du dich aktiv wehrst.
DNA-Probe (Spucke)
Die Entnahme von Körperzellen und die sich daran anschließende molekulargenetische Untersuchung steht unter dem absoluten Richtervorbehalt. D.h. ohne unanfechtbaren, ausführlich begründeten richterlichen Beschluss darf keine Spucke und keine sonstige Körperflüssigkeit sichergestellt werden
Verhalten bei Verletzungen und erlittenem Sachschaden
Wenn du im Verlaufe der Festnahme verletzt wurdest, bestehe darauf, einem Arzt/einer Ärztin vorgeführt zu werden, der die Verletzungen aktenkundig macht und dir eine Bescheinigung mit den entsprechenden Feststellungen ausstellt. Wende dich nach der Entlassung an einen Arzt/eine Ärztinn deines Vertrauens und schildere, wie es zu der Verletzung gekommen ist. Wenn immer möglich, lass Bilder von den Verletzungen anfertigen. Je nach Art und Intensität der Verletzung ist es sinnvoll, die „Entwicklung“ von Verletzungen auch zu fotografieren.
Wenn du in ein Krankenhaus gehen musst, musst du damit rechnen, dass das Krankenhaus der Polizei auf Nachfragen Auskünfte über dich/deine Verletzungen geben, obwohl Schweigepflicht besteht. Krankenhauspersonal (auch Ärzte) halten sich häufig nicht an die Schweigepflicht, sondern glauben, gesetzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet zu sein. Auskunftserteilung ohne deine Zustimmung ist eine Straftat.
Beschädigungen bzw. Verlust privater Gegenstände
Verlust und Beschädigungen privater Gegenstände musst du, ähnlich wie Verletzungen, aktenkundig machen lassen.
Die Polizei kann im Rahmen deiner Festnahme/Gewahrsamsnahme alle Sachen, die du bei dir getragen hast, an sich nehmen, auswerten und ggf. als Beweismittel behalten.
Ein beliebtes Aufklärungsmittel ist die Auswertung des Mobiltelefons (sms, Telefonspeicher). Gerne wird überprüft, wer sich im Zusammenhang mit Ereignissen rund um ein Fußballspiel worüber ausgetauscht hat. Der eigene Handyspeicher kann ein verwertbares Beweismittel gegen jede/n selbst werden.
Festnahme als Beschuldigter im Zusammenhang mit einer Straftat
Beachte zwei Grundregeln – und du machst nichts falsch!
Ruhe bewahren - Verhalte dich vernünftig und besonnen, lass dich nicht provozieren. Das mag im Fall der Fälle sicher nicht einfach sein. Es hilft jedoch, weitere Probleme zu vermeiden.
Mach keine Aussage - Wird dir die Begehung einer Straftat vorgeworfen, äußere dich nicht zu den gegen dich erhobenen Vorwürfen.
Als Beschuldigte/r in einem Strafverfahren hast du das Recht, die Aussage zu verweigern (§ 136 StPO).
Wenn eine Festnahme unvermeidbar ist, solltest du dich nicht wehren. Du könntest verletzt werden; und es kann ein Verfahren wegen "Widerstand gegen Polizeibeamte" drohen.
Zu Beginn der Festnahme müssen die festnehmenden Polizeibeamten dich über die Straftat(en), die du begangen haben sollst, informieren und müssen dich belehren, dass es dir nach der Strafprozessordnung freisteht, ob du "Angaben zur Sache" machen möchtest oder nicht. Als Beschuldigte/r darfst du, wie schon gesagt, schweigen. Es besteht ausdrücklich keine Verpflichtung zur Selbstbelastung.
Die Polizei muss dich belehren, dass du das Recht hast, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zu konsultieren, um dich vor einer Vernehmung zu beraten, ob du Angaben machen sollst oder nicht. Die Strafprozessordnung verpflichtet die Ermittlungsbeamten, dich über deine Rechte aufklären, bevor man dich "zur Person und Sache" befragt.
Wenn du persönlich keinen Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin kennst, dann wende dich an den örtlichen "Rechtsanwalt/Rechtsanwältinnen-Notdienst in Strafsachen".
Lass dich möglichst nicht darauf ein, Angaben zur Sache zu machen, solange du anwaltlich nicht vertreten bist. In aller Regel kannst du die Beweislage mangels Akteneinsicht nicht einschätzen und auch nicht abzuschätzen, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen (oder nicht). Manchmal kann es auch klüger sein, sich bis zur Gerichtsverhandlung in Schweigen zu hüllen. Aus der Wahrnehmung dieses Rechts darf nichts Nachteiliges gegen dich abgeleitet werden.
Widersprüchliche Angaben von dir können hingegen zu deinem Nachteil verwertet werden.
Hüte dich vor "informellen" Gesprächen, die sich um den vermeintlichen Tathergang drehen. "Informelle" Gespräche sind Gespräche, die anlässlich der Festnahme, des Abtransports nach einer Festnahme, dem Warten auf den Polizeifotografen, auf dem Flur einer Polizeidienststelle stattfinden (unabhängig von der formellen Vernehmung und ohne Belehrung).
Alles was "informell" gesprochen wird, kann im Prozess verwertet werden, im Zweifelsfall auch gegen dich.
Im Rahmen der nach Festnahme folgenden Befragung wirst du zu deinen Personalien befragt. Gegenüber der Polizei/der Staatsanwaltschaft und auch gegenüber dem Gericht musst du (nur) die folgenden Angaben machen:
- Name, Vorname und ggf. Geburtsname
- (Melde) Adresse; die Polizei hat keinen Anspruch auf weitere Informationen, zB mit wem du zusammenwohnst oder wer der Vermieter ist.
- die allgemeine Berufsbezeichnung (Arbeiter/in, Angestellte/r, Student etc) reicht aus. Die Polizei hat keinen Anspruch auf weitere Informationen, zB wo konkret du arbeitest, wie viel du verdienst.
- Geburtsdatum - und Ort
- Familienstand (ledig, verheiratet etc). Die Polizei hat keinen Anspruch auf weitere Informationen, z.B. ob du Geschwister haben, was deine Eltern beruflich machen, bzw. wie weitere Familienmitglieder heißen.
- Staatsangehörigkeit
Bis auf den Familienstand und die Berufsbezeichnung handelt es sich bei diesen Daten um die Angaben aus dem Personalausweis. Den Personalausweis solltest du dabei haben, ua weil dies die Entlassung nach einer Festnahme beschleunigt. Wenn du ohne Personalausweis angetroffen wirst, droht in aller Regel die erkennungsdienstliche Behandlung, oder die Polizei fährt dich nach Hause, um sich dort die Papiere anzusehen - und vielleicht auch gleich die Wohnung. Wenn du keine Angaben zur Person machst, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies verzögert die Freilassung auf jeden Fall.
Nach der Entlassung solltest du dich mit der Fan-Betreuung in Verbindung setzen, um deine Freilassung, ggf. die Behandlung bei der Polizei dort festhalten zu lassen.
Unterschreiben musst du bei der Polizei nichts. Weder die Bestätigung, dass du einen Nachweis über sichergestellte Gegenstände erhalten hast, noch das Protokoll über die Befragung zur Person und Sache, auch nicht das Protokoll der erkennungsdienstlichen Behandlung - nichts.
Bitte denk daran, auch in Sammeltransporten mit anderen Festgenommenen keine Äußerungen zu den gegen dich erhobenen Vorwürfen zu machen. Du weißt nicht, wer mithört, wer welche Informationen weitergibt.
Im Fall von sprachlichen Schwierigkeiten besteht ein Anspruch auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin muss auf Kosten der Staatskasse erfolgen.
Die Polizei hat kein Recht, deine Mobilfunknummer zu erfragen.
Vorladung als Beschuldigte/r
Bist du Beschuldigte/r in einem Strafverfahren, und die Polizei hat am Spieltag selber keine Vernehmung durchgeführt bzw. zumindest einen entsprechenden Versuch unternommen, erhältst du eine Ladung in die Räumlichkeiten der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung.
Du bist nicht verpflichtet, den Vernehmungstermin wahrzunehmen. Wenn eine Vorladung erfolgt ist, solltest du aber schleunigst einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin mit Deiner Verteidigung beauftragen, zumindest solltest du dich beraten lassen, was zu tun ist.
Vorladung als Zeuge/Zeugin
Noch müssen Zeugen zu polizeilichen Vorladungen nicht hingehen. Deshalb kannst du guten Gewissens wegbleiben. Manchmal erledigt sich die Sache. Manchmal nicht. Dann folgen Vorladungen zur Staatsanwaltschaft. Dieser Vorladung musst du folgen. Zu einer Vernehmung beim Staatsanwalt kannst du dich anwaltlich vertreten lassen, auch um zu verhindern, dass du dich durch unbedachte Äußerungen oder durch Antworten auf missverstandene Fragen selbst verdächtig machst. Wenn du tatsächlich mit einer Straftat im Zusammenhang stehen solltest, dann darfst du auf bestimmte Fragen schweigen. Die Entscheidung „reden müssen/schweigen dürfen“ ist tatsächlich und rechtlich schwierig. Da brauchst du in aller Regel anwaltlichen Beistand.
Anwaltskosten – bei Erstberatung
Anwaltliche Beratung ist fast immer eine sinnvolle präventive Maßnahme, die viel Geld sparen kann. Eine qualifizierte anwaltliche Beratung kann individuelle Fehlentscheidungen verhindern und damit auf das Ergebnis eines Ermittlungs-/Straf – oder Zivilverfahrens positiv ( auch schadensmindernd ) einwirken kann.
In den Bundesländern, die Beratungshilfe haben, können Menschen mit einem geringen Einkommen beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Es muss das (nicht vorhandene oder nur geringe) Einkommen nachgewiesen werden und es muss ein rechtliches Problem vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ihr festgenommen worden seid, im Gewahrsam wart und die Rechtmäßigkeit geprüft werden muss, oder wenn es eine Durchsuchung gab, oder gar eine Hausdurchsuchung. Ihr bekommt dann vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein, dann kostet euch der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nur noch 10,00 EUR.
Mit Berechtigungsschein und 10,00 EUR könnt ihr euch qualifizierten Rat über eure Situation holen und erfahren, was weiter zu tun ist.
Unterstützerfonds
Es macht Sinn, in euren jeweiligen Zusammenhängen Rechtshilfefonds zu gründen, die im Bedarfsfall einzelne Betroffene finanziell unterstützen, oder mit denen anwaltliche Beratung finanziert werden kann. Wie zu Geld kommen? Indem ihr in euren Gruppen regelmäßig Geld einsammelt, zB durch Feste oder durch monatliche feste Beträge (zB 5,00EUR). In der Masse addiert sich das, ohne dass für den einzelnen/die einzelne der jeweilige Beitrag unaufbringbar wäre.
Wichtig ist, dass ihr vorher bindende Vergabekriterien festlegt. D.h. in einem Statut festhaltet, wer für welchen Bedarfsfall (anwaltliche Beratung, Schadensersatzansprüche) wieviel Geld bekommt (alles oder anteilig).
August 2011

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